Die Internationalen Pakte von 1966

Die Internationalen Pakte von 1966

Übersicht

Am 16. Dezember 1966 verabschiedete die Vollversammlung der Vereinten Nationen mit ihrer Resolution 2200 A (XXI) zwei Abkommen: den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) und den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPWSKR). Diese Abkommen heben die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948 auf ein neues rechtliches Niveau.

Was sind bürgerliche und politische Rechte?

Die bürgerlichen und politischen Rechte sind Menschenrechte, die die sogenannten „Freiheitsrechte“ betreffen. Diese Rechte verbieten es einem Staat, in die Freiheit eines jeden Menschen einzugreifen.
Historisch betrachtet ermöglichten diese Rechte die Anerkennung des menschlichen Individuums und seiner Freiheiten, insbesondere seiner Bürgerrechte und des Schutzes der körperlichen Unversehrtheit.
Hinzu kommen individuelle Freiheiten wie die Rede- und Gedankenfreiheit, das Recht auf Schutz vor Folter und Sklaverei und das Recht zu wählen.

Was sind wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte?

Die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte sind Menschenrechte, denen sich die Staaten verschrieben haben. Das heißt, es ist Aufgabe des Staates, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen oder zu verstärken, um die Einhaltung dieser Rechte zu gewährleisten (anders also als bei den bürgerlichen und politischen Rechten).
Diese Rechte garantieren jedem Menschen einen angemessenen Lebensstandard und sollen gleichzeitig für eine fortlaufende Verbesserung der Lebensbedingungen sorgen.
Das gleiche Dokument enthält auch das Recht auf Gesundheit, auf Bildung, auf Arbeit und auf soziale Absicherung.

Die Verabschiedung der Abkommen

Nach der Verabschiedung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte am 10. Dezember 1948 beauftragte die Vollversammlung den Menschenrechtsausschuss mit der Ausarbeitung eines Pakts.
Ziel war es, einen Text mit Rechtsverbindlichkeit zu schaffen, der die Menschenrechtserklärung vervollständigen und stärken würde, da diese vorerst nur Feststellungscharakter hatte. Der zu verfassende Text sollte alle Menschenrechte (wirtschaftliche, bürgerliche, politische, soziale und kulturelle Rechte) und die Gleichstellung der Geschlechter umfassen.

unphoto-pidcpWährend der Entwicklung des Projekts kam es immer wieder zu deutlichen Meinungsverschiedenheiten zwischen den Staaten, die die ideologischen Auseinandersetzungen der damaligen Zeit widerspiegelten. Während die kapitalistisch geprägten Staaten ein besonderes Augenmerk auf die Freiheitsrechte legten, bestanden die kommunistisch geprägten Staaten auf einer Verankerung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte.

Aufgrund dieser Zerwürfnisse sah sich die Vollversammlung schließlich gezwungen, 1951 zwei verschiedene Abkommen zu verfassen. Der Ausschuss arbeitete daraufhin einen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und einen weiteren über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte aus.

NU-ratification-pactes-internationaux-1978Trotz fortbestehender Uneinigkeit zwischen den Staaten wurden beide Abkommen am 16. Dezember 1966 verabschiedet.
1976, nach 10 Jahren, traten beide Abkommen schließlich in Kraft: am 3. Januar der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und am 23. März der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte.

Inhalt der Abkommen

Die Abkommen bilden zusammen mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte die „Charta der Menschenrechte“. Diese drei grundlegenden Texte schützen die Menschenrechte.
Beide Abkommen enthalten Vorgaben zur Zusammengehörigkeit der Dokumente. So wird insbesondere in der Präambel festgehalten, dass beide Rechtspakte untrennbar voneinander zu betrachten sind.
Das Prinzip der Untrennbarkeit und der wechselseitigen Abhängigkeit der Menschenrechte wurde später bei der Weltmenschenrechtskonferenz mit der Erklärung und dem Aktionsprogramm von Wien am 25. Juni 1993 feierlich verabschiedet.
Beide Abkommen beinhalten das Recht auf Selbstbestimmung und Gleichstellung der Geschlechter sowie den Zugang zu grundlegenden Menschenrechten (Artikel 3).
Außerdem schützt der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte:

  • das Recht auf Leben (Artikel 6);
  • das Recht auf Schutz vor Folter oder einer anderen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (Artikel 7);
  • das Recht auf Schutz vor Sklaverei (Artikel 8);
  • das Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit und damit den Schutz vor willkürlicher Festnahme und Haft (Artikel 9)
  • das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz und das Recht auf einen fairen Prozess (Artikel 14);
  • individuelle Freiheiten wie Freizügigkeit, Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit sowie Redefreiheit (Artikel 18);
  • das Recht, bei allgemeinen und direkten Wahlen zu wählen und gewählt zu werden (Artikel 25).

Der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte schützt auch:

  • das Recht auf Arbeit (Artikel 6);
  • das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard (Artikel 11);
  • das Recht auf ein erreichbares Höchstmaß an Gesundheit (Artikel 12);
  • das Recht auf Bildung (Artikel 13);
  • das Recht auf unentgeltliche, allgemeine Grundschuldbildung (Artikel 14);
  • die kulturellen Rechte (Artikel 15).

Die Bedeutung der Abkommen für die Rechte des Kindes

In beiden internationalen Pakten wird auch Bezug auf die Rechte des Kindes genommen, die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, der Genfer Erklärung von 1924 und der Erklärung der Rechte des Kindes von 1959 festgehalten werden.
Artikel 24 des Internationalen Pakts über die bürgerlichen und politischen Rechte schreibt die Rechte des Kindes auf Schutz, das Recht auf einen Namen und das Recht auf eine Staatsangehörigkeit fest:

„Jedes Kind hat ohne Diskriminierung hinsichtlich der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts,
der Sprache, der Religion, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens oder der Geburt,
das Recht auf diejenigen Schutzmaßnahmen durch seine Familie, die Gesellschaft und den Staat,
die seine Rechtsstellung als Minderjähriger erfordert.“

Artikel 10 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte beinhaltet die Rechte des Kindes auf Schutz vor Ausbeutung und die Verpflichtung des Staates, eine Altersgrenze festzulegen, unterhalb derer die Beschäftigung von Kindern verboten ist.
In Artikel 12 desselben Pakts ist der Anspruch eines Kindes auf medizinische Versorgung im Krankheitsfall verankert.
Und Artikel 13 beinhaltet schließlich das Recht auf Bildung und unentgeltliche, allgemeine Grundschulbildung für jedes Kind:

„Die Vertragsstaaten […] stimmen überein, dass die Bildung auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und des Bewusstseins ihrer Würde gerichtet sein und die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten stärken muss.“

Die Bekräftigung dieser Rechte ist ein wichtiger Fortschritt für den Schutz der Rechte des Kindes. Das Recht auf Schutz, das Recht auf eine Identität, das Recht auf eine vernünftige Ausbildung und das Recht auf Schutz vor Ausbeutung gehören ohne Zweifel zu den wichtigsten Rechten der Kinder.
Vor Verabschiedung dieser internationalen Abkommen wurden diese Rechte nur durch Erklärungen geschützt. Mit Inkrafttreten der Abkommen erhalten die Rechte nun auch Rechtsverbindlichkeit. Somit sind alle Staaten, die die Erklärung unterzeichnet haben, auch rechtlich verpflichtet, diese Rechte aller Kinder in ihrem rechtlichen Zuständigkeitsbereich zu beachten.

Überwachungsmechanismen

Für beide Abkommen wurden Überwachungsmechanismen entwickelt, damit die Umsetzung der Rechte durch die Staaten überprüft werden kann.

Der Menschenrechtsausschuss

UNphoto-Evan-SchneiderDer Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen wurde durch Artikel 28 des Internationalen Pakts über die bürgerlichen und politischen Rechte ins Leben gerufen und nahm 1976, unmittelbar nach Verabschiedung des Pakts, seine Arbeit auf.
Der Ausschuss, der aus 18 unabhängigen Experten besteht, ist dafür zuständig, die Staaten bei der Umsetzung der Bestimmungen des Pakts zu überwachen.
Ausschusssitzungen finden dreimal pro Jahr entweder in Genf oder New York statt. Dann wird kontrolliert, ob die Staaten wie vereinbart regelmäßig ihre Berichte (alle vier Jahre) eingereicht haben und welche Bemühungen sie zur Umsetzung des Pakts unternommen haben. Darüber hinaus muss jeder Staat, der dem Pakt neu beitritt, dem Ausschuss einen Erstbericht zur aktuellen nationalen Lage vorlegen.
Der Ausschuss kann Mitteilungen von Staaten annehmen, die Verstöße anderer Staaten gegen die Bestimmungen des Pakts melden wollen (Artikel 41). Das erste Fakultativprotokoll des Pakts erklärt außerdem die Zuständigkeit des Ausschusses, sich mit Mitteilungen von Privatpersonen zu befassen, die sich auf den Verstoß eines Staates gegen die Bestimmungen des Pakts beziehen (Artikel 14).
Das zweite Fakultativprotokoll des Pakts beinhaltet die Abschaffung der Todesstrafe in den Staaten, die den Pakt unterzeichnet haben.
Ein letzter Zuständigkeitsbereich des Ausschusses ist die Formulierung allgemeiner Kommentare, die eine Auslegung der Bestimmungen vereinfachen und den Staaten als Hilfestellung bei der Umsetzung des Pakts dienen.

Der Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

Der Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte wurde nicht aufgrund einer Bestimmung im Internationalen Pakt über die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte gegründet, sondern auf Veranlassung des Wirtschafts- und Sozialrates der Vereinten Nationen in seiner Resolution 1985/17 vom 28. Mai 1985. Gemäß dem vierten Teil des Pakts ist der Rat zuständig für die Kontrolle seiner Umsetzung. Doch da der Rat bereits für sehr viele Bereiche zuständig war, wurde 1985 die Gründung des Ausschusses beschlossen, der fortan die Umsetzung des Pakts überwachen sollte.
Der Ausschuss setzt sich aus 18 unabhängigen Experten zusammen, die sich zweimal jährlich zu Sitzungen in Genf treffen. Wie auch beim Menschenrechtsausschuss müssen die Staaten regelmäßig Berichte (alle 5 Jahre) sowie einen Erstbericht zwei Jahre nach Beitritt zum Pakt einreichen. Auch kann der Ausschuss aufgrund dieser Berichte allgemeine Kommentare formulieren.
Darüber hinaus kann der Ausschuss Mitteilungen von Staaten prüfen. Mit Blick auf individuelle Beschwerden hat die Vollversammlung ein Fakultativprotokoll verabschiedet (Resolution A/RES/63/117 GA), das ein solches Verfahren ermöglicht. Das entsprechende Protokoll wurde im Juni 2008 vom Menschenrechtsausschuss angenommen und wurde im September 2009 den Staaten zur Unterzeichnung vorgelegt.

Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte

 

Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte